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Neue Schulgeldordnung

Der Gesetzgeber hat im März 2026 eine neue Schulgesetznovelle verabschiedet. Dies macht eine Anpassung der Schulgeldordnung außerhalb des regulären Turnus erforderlich.

Wir informieren hierdurch über die Änderung der Schulgeldordnung des Canisius-Kollegs. Diese außerordentliche Änderung der Schulgeldordnung des Canisius-Kollegs erfolgt auf der Grundlage des § 6, Abs. 3 Nr. 3.2 des Schulvertrages . Dieser Abschnitt ermöglicht außerordentliche Änderungen des Schulgeldordnung, wenn Umstände vorliegen, die durch den Träger nicht beeinflusst werden können.

Diese Änderung tritt am 1. August 2026 (rückwirkend zum 1.1.2026) in Kraft. Nach dem neuen Gesetz gibt es nun eine Schulgeldtabelle, nach der sich die Schulen und die Eltern insbesondere bei den zuschlagfähigen zulässigen Höchstsätzen des Schulgeldes richten müssen, es sei denn die Sorgeberechtigten verzichten auf die Anwendung dieses Teils der Schulgeldtabelle.

Das Canisius-Kolleg wird einer Angleichung an den im Gesetz erwähnten nicht-zuschlagsfähigen Höchstsatz, nicht folgen. Die Schulgeldtabelle gemäß Schulgeldordnung des Canisius-Kollegs findet beim regulären Schulgeld auch weiterhin Anwendung. Für das Canisius-Kolleg gilt beim regulären Schulgeld auch weiterhin das Prinzip des gestaffelten Schulgeldes nach Selbsteinschätzung, ohne dass die Vorlage von Einkommensunterlagen notwendig ist.

Wichtig für die Zahlung des reduzierten Schulgeldes bzw. für die Schulgeldermäßigung oder den –Erlass ist:

Die Zahlung eines reduzierten Schulgeldsatzes ist nach dem Gesetz nur dann möglich, wenn Sie uns jeweils Ihre Einkommenssituation im Jahr 2025 glaubhaft machen, also beispielsweise durch Vorlage Ihrer Lohnsteuer-/Einkommenssteuerbescheinigungen o. ä. nachweisen, dass Ihr Brutto-Familieneinkommen unterhalb von 55.000 EUR liegt. Nur dann können wir auch die vom Senat zur Verfügung gestellten Zuschüsse zum Schulgeld rückwirkend zum 1.1.2026 erhalten. Wir sind nach dem Gesetz verpflichtet, solche Unterlagen von Ihnen anzufordern, es sei denn, Sie verzichten auf die Anwendung der gesetzlichen Schulgeldtabelle.

Für diesen Fall fügen wir in der Anlage eine Verzichtserklärung bei.

Wenn Sie es also bei der bisherigen Schuldgeldtabelle mit dem Erlass- und Reduktionsmodus des Canisius-Kollegs belassen wollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese Verzichtserklärung bis zum 1. August 2026 unterzeichnet zurücksendeten. Dann müssen Sie uns keine Einkommensnachweise übersenden.

Sollten Sie die Anwendung der neuen gesetzlichen Schulgeldtabelle in Bezug auf die reduzierten, zuschlagfähigen Sätze wünschen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns ebenfalls bis zum 1. August 2026 – soweit bereits vorhanden – Ihre Einkommensnachweise für das Jahr 2025 übersenden bzw. Ihr Einkommen auf andere Weise glaubhaft machen könnten (z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung). Ohne diese Einkommensnachweise kann das Schulgeld nicht reduziert werden. In diesem Fall gingen wir von der Schulgeldtabelle des Canisius-Kollegs aus und berechneten das Schulgeld entsprechend.

In der Anlage fügen wir Ihnen zu Ihrer Information eine Ablichtung des Gesetzes nebst der dazu ergangenen Verordnung bei.

Anlage:

Verzichterklärung

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