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Richtlinien und Vorgehensweisen

Richtlinie und die dazu gehörige Vorgehensweise in einem Fall von Mobbing, Belästigung, Einschüchterung. (Bei “Vorgehensweise” insbesondere S. 6 ff. beachten!)

Die Richtlinie und die Vorgehensweise sind Teil des Präventionskonzeptes des Canisius-Kollegs und gelten bis zum Abschluss der Beratungen in den zuständigen Gremien (Kollegsrat, Kollegskonsult) und bis zur Inkraftsetzung durch den Rektor “ad experimentum”.

!!! Unterhalb der Schwelle einer formellen Meldung ist es immer das Ziel, dass mit Urheber*in und Zielperson gemeinsam – falls
nötig auch mit der gesamten Lerngruppe – tragfähige Lösungen gefunden werden, welche die Gesamtsituation nachhaltig zum
Besseren verändern. Erst wenn hier alle Mittel ausgeschöpft sind, und erst dann, wenn formell eine Meldung auf dem unten
beschriebenen Weg eingegangen ist, wird das Prozedere, wie ab „G Meldewege bei ungelösten Fällen“ beschrieben, aktiviert.

Diese Richtline und das Verfahren gelten für Vorfälle innerhalb der Schülerschaft. Sie gelten nicht für Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing unterhalb Beschäftigter des Kollegs, ehrenamtlicher Mitarbeitender in den Schulen, Eltern/Erziehungsberechtigten oder weiteren Mitgliedern der Kollegsgemeinschaft.

(1) Mobbing und Konfliktlösung – vor einer formellen Meldung

Im schulischen, unterrichtlichen Kontext kommt es zu Mobbing, Einschüchterung oder Belästigung. Beobachtet dies eine Lehrkraft, unterbindet diese sofort das Geschehen. Die Lehrkraft z.B. sucht dann das Gespräch mit der betroffenen Person und ermutigt, den Vorfall oder die Vorfälle zu verschriftlichen; zudem Ermutigung, ein Gespräch mit einer Lehrkraft aus der Contigo-Gruppe zu suchen. (Aktuell: Herr Aslan (Vertrauenslehrer), Herr Bunzel, Frau Dinkelborg (Leiterin Sek 1/stv. Schulleiterin), Frau Dölle (Schulseelsorgerin), Herr Gehlen (Schulseelsorger), Herr Karnatz, Frau Kempler-Sperling (im Schuljahr 2024/2025 beurlaubt), Frau M. Krebs, Frau Lange, Herr Dr. Nordhofen, Frau Dr. Pack, Frau Poralla-Schäfer, Frau Schefler, Frau Rührdanz.)

Der Beschäftigte, bzw. die Lehrkraft skizziert den Vorfall schriftlich und kann zur Klärung des Vorfalles auch das Gespräch mit einem hierin geschulten „Contigo-Lehrer“ oder der Schulseelsorge (Leitung Schulseelsorge und Beratung) suchen. Die Contigo-Lehrkraft, die Schulseelsorge oder die Klasseleitung sollten in dieser Phase die Klärung des Vorfalles ggf. sogar schon übernehmen.

Wenn der Vorfall zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst wird, wenn der Vorfall nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing entspricht oder wenn sich das Verhalten nicht gegen Kinder und Jugendliche am Canisius-Kolleg richtet, sind möglicherweise keine weiteren Maßnahmen im Rahmen dieser Verfahrensordnung erforderlich.

Wird der Vorfall zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst, ist dies zu protokollieren und das Protokoll den Beteiligten zu übermitteln; die Eltern / Sorgeberechtigten werden informiert. Der Beschäftigte (bzw. die Contigo-Lehrkraft, die Schulseelsorge) erstellt das Protokoll; es wird in der Schulseelsorge archiviert.

(2) Auslösung des Prüfvorganges – mit Entgegennahme des Meldeformulars

Eine vom Mobbing betroffene Person oder eine Schülerin/ein Schüler, ein Beschäftigter, der dessen gewahr wurde (Beschwerdeführer/-in) kann jederzeit, auch ohne das oben unter 1 Genannte zu befolgen, Mobbing formell mit dem Meldeformular melden – (dies ist a) analog oder b) digital/online möglich). Auch wenn die Konfliktlösung wie oben unter (1) beschrieben nicht zur Zufriedenheit einer der Parteien verläuft, kann Mobbing formell gemeldet werden.

Die formelle Meldung kann a) analog erfolgen. In diesem Fall kann das Meldeformular ausgedruckt und ausgefüllt werden; Meldeformulare liegen auch im Vorraum der Schulseelsorge und vor dem Schulsekretariat aus. Das ausgefüllte Meldeformular kann dann im Briefkasten vor der Schulseelsorge oder aber im offiziellen Briefkasten des Kollegs eingeworfen werden (WIrtschaftshof, Eingang Treppenhaus Nachmittagsbetreuung, Verwaltung/Rektorat). Die Meldung kann auch einer beliebigen Lehrkraft überreicht werden, die ihrerseits die Meldung unverzüglich dem Compliance-Beauftragten/der Beauftragten übergibt.

Die Meldung kann b) digital/online erfolgen. Auf itslearning ist ein Link eingestellt, der zum digitalen Meldeformular führt.

Mit Einreichen der formellen Meldung wird das offizielle Verfahren ausgelöst. Der Anti-MBE-Complliance-Beauftragte (zur Zeit noch vertretungsweise die Schulseelsorge) erhält die Meldung und informiert den Schulleiter, der dann seinerseits das schulische Verfahren aktivieren wird.

(3) Status des Berichtenden und Relevanz für das Vorgehen im Rahmen des Verfahrens

Status des Berichtenden und Relevanz für das jeweilige Vorgehen

Anonym. Einzelpersonen können eine Meldung machen, ohne ihre Identität preiszugeben. Gegen einen mutmaßlichen Verursacher werden keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen, die allein auf einer anonymen Meldung beruhen. Im Bereich Schulseelsorge / Beratung ist eine Beschwerdebox Kinderschutz angebracht, das Online-Meldeverfahren kann verwendet werden. Zudem können Meldungen im offiziellen Briefkasten des Kollegs (Eingang Verwaltungstür) eingeworfen werden. Mögliche Reaktionen auf eine anonyme Meldung sind die verstärkte Überwachung bestimmter Orte zu bestimmten Tageszeiten oder die verstärkte Überwachung von den genannten Räumlichkeiten ggf. auch bestimmter Personen. (Beispiel: Ein nicht unterzeichnetes Meldeformular für einen Vorfall, das auf den Schreibtisch eines Lehrers gelegt wurde, führte zu einer verstärkten Überwachung der Umkleidekabine der Jungen in der 5.)

Vertraulich. Einzelpersonen können darum bitten, dass ihre Identität gegenüber dem Beschuldigten und anderen Schülern geheim gehalten wird. Die Vertraulichkeit umfasst auch die Informationen aus denen die Situation hervorgeht. Wie bei anonymen Meldungen werden keine Disziplinarmaßnahmen gegen einen mutmaßlichen Angreifer allein aufgrund einer vertraulichen Meldung ergriffen. Gleichwohl kann, insofern durchführbar, ein Sicherheitsplan für den betroffenen Schüler erstellt werden (s. Formular). (Beispiel: Ein Schüler berichtet einer Lehrkraft, die Aufsicht auf dem Schulhof führt, dass ein Mitschüler gemobbt wird, bittet aber darum, dass niemand erfährt, wer den Vorfall gemeldet hat. Die Aufsichtsperson sagt: “Ich kann zur grundlegenden Verbesserung der Situation nichts beitragen oder es ist auch nicht möglich, das Mobbing zu sanktionieren, es sei denn, du oder jemand anderes, der den Vorfall gesehen hat, erlaubt mir, eure Namen zu nennen. Aber ich kann mich in der Nähe des Basketballplatzes aufhalten, wenn das helfen würde“.)

Nicht vertraulich. Einzelpersonen können sich damit einverstanden erklären, eine Beschwerde nicht vertraulich einzureichen. Einzelpersonen, die sich damit einverstanden erklären, ihre Beschwerde nicht vertraulich zu behandeln, werden darüber informiert, dass das Canisius-Kolleg aufgrund der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vorgehen möglicherweise alle ihm vorliegenden Informationen über die Beschwerde an alle an dem Vorfall beteiligten Personen weitergeben muss, dass aber selbst dann die Informationen sowohl während als auch nach der Untersuchung auf diejenigen beschränkt bleiben, die sie wissen müssen. Das Canisius-Kolleg wird jedoch die Anti-Vergeltungs-Bestimmungen dieser Richtlinien und Verfahren zum Schutz von Beschwerdeführern und Zeugen vollständig umsetzen.

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