Richtlinie (bitte anklicken) und die dazu gehörige Vorgehensweise (bitte anklicken) in einem Fall von Mobbing, Belästigung, Einschüchterung. (Bei „Vorgehensweise“ insbesondere S. 6 ff. beachten!)
Die Richtlinie und die Vorgehensweise sind Teil des Präventionskonzeptes des Canisius-Kollegs und sind nach Anhörung des Kollegskonsultes in das Präventionskonzept aufgenommen und durch den Rektor in Kraft gesetzt worden. Dies gilt ab Oktober 2024 zunächst für ein Jahr, mit der Möglichkeit unkompliziert Anpassungen vornehmen zu können.
Diese Richtline und das Verfahren gelten für Vorfälle innerhalb der Schülerschaft. Sie gelten nicht für Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing unterhalb Beschäftigter des Kollegs, ehrenamtlicher Mitarbeitender in den Schulen, Eltern/Erziehungsberechtigten oder weiteren Mitgliedern der Kollegsgemeinschaft.
(1) Mobbing und Konfliktlösung – vor einer formellen Meldung
Im schulischen, unterrichtlichen Kontext kommt es zu Mobbing, Einschüchterung oder Belästigung. Beobachtet dies eine Lehrkraft, unterbindet diese sofort das Geschehen. Die Lehrkraft z.B. sucht dann das Gespräch mit der betroffenen Person und ermutigt, den Vorfall oder die Vorfälle zu verschriftlichen; zudem Ermutigung, ein Gespräch mit einer Lehrkraft aus der Contigo-Gruppe zu suchen. (Aktuell: Herr Aslan (Vertrauenslehrer), Herr Bunzel, Frau Dinkelborg (Leiterin Sek 1/stv. Schulleiterin), Frau Dölle (Schulseelsorgerin), Herr Gehlen (Schulseelsorger), Herr Karnatz, Frau Kempler-Sperling (im Schuljahr 2024/2025 beurlaubt), Frau M. Krebs, Frau Lange, Herr Dr. Nordhofen, Frau Dr. Pack, Frau Poralla-Schäfer, Frau Schefler, Frau Rührdanz.)
Der Beschäftigte, bzw. die Lehrkraft skizziert den Vorfall schriftlich und kann zur Klärung des Vorfalles auch das Gespräch mit einer hierin geschulten „Contigo-Lehrkraft“ oder der Schulseelsorge (Leitung Schulseelsorge und Beratung) suchen. Die Contigo-Lehrkraft, die Schulseelsorge oder die Klasseleitung sollten in dieser Phase die Klärung des Vorfalles ggf. sogar schon übernehmen.
Wenn der Vorfall zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst wird, wenn der Vorfall nicht der Definition von Belästigung, Einschüchterung oder Mobbing entspricht oder wenn sich das Verhalten nicht gegen Kinder und Jugendliche am Canisius-Kolleg richtet, sind möglicherweise keine weiteren Maßnahmen im Rahmen dieser Verfahrensordnung erforderlich.
Wird der Vorfall zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst, ist dies zu protokollieren und das Protokoll den Beteiligten zu übermitteln; die Eltern / Sorgeberechtigten werden informiert. Der Beschäftigte (bzw. die Contigo-Lehrkraft, die Schulseelsorge) erstellt das Protokoll; es wird in der Schulseelsorge archiviert.
(2) Auslösung des Prüfvorganges – mit Entgegennahme des Meldeformulars
Wenn die Konfliktlösung nicht zur Zufriedenheit einer der Parteien verläuft, benachrichtigt der Beschäftigte (bzw. die Contigo-Lehrkraft) den MEB-Compliance-Beauftragten. Die Parteien erhalten das Formular zur Meldung von MEB-Vorfällen und haben die Möglichkeit, das Formular auszufüllen (online oder digital). Durch die hiernach erfolgte Meldung wird dann das Verfahren für eine offizielle MBE-Prüfung eingeleitet.
Wer kann die Meldung mittels des Formulars vornehmen: Eine Meldung kann vorgenommen werden durch einen Schüler/eine Schülerin oder durch Beschäftigte des Kollegs.
Die formelle Meldung kann a) analog erfolgen. In diesem Fall kann das Meldeformular ausgedruckt und ausgefüllt werden; Meldeformulare liegen auch im Foyer vor der Schulseelsorge und vor dem Schulsekretariat aus. Das ausgefüllte Meldeformular kann dann im Briefkasten vor der Schulseelsorge oder aber im offiziellen Briefkasten des Kollegs eingeworfen werden (WIrtschaftshof, Eingang Treppenhaus Nachmittagsbetreuung, Verwaltung/Rektorat). Die Meldung kann auch einer beliebigen Lehrkraft überreicht werden, die ihrerseits die Meldung unverzüglich dem Compliance-Beauftragten/der Beauftragten übergibt.
Die Meldung kann b) digital/online erfolgen. Auf itslearning ist ein Link eingestellt, der zum digitalen Meldeformular führt.
Mit Einreichen der formellen Meldung wird das offizielle Verfahren ausgelöst. Der Anti-MBE-Complliance-Beauftragte (zur Zeit noch vertretungsweise die Schulseelsorge) erhält die Meldung und informiert den Schulleiter, der dann seinerseits das schulische Verfahren aktivieren wird.
(3) Status des Berichtenden und Relevanz für das Vorgehen im Rahmen des Verfahrens
Status des Berichtenden und Relevanz für das jeweilige Vorgehen
Anonym. Einzelpersonen können eine Meldung machen, ohne ihre Identität preiszugeben. Gegen einen mutmaßlichen Verursacher werden keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen, die allein auf einer anonymen Meldung beruhen. Im Bereich Schulseelsorge / Beratung ist eine Beschwerdebox Kinderschutz angebracht, das Online-Meldeverfahren kann verwendet werden. Zudem können Meldungen im offiziellen Briefkasten des Kollegs (Eingang Verwaltungstür) eingeworfen werden. Mögliche Reaktionen auf eine anonyme Meldung sind die verstärkte Überwachung bestimmter Orte zu bestimmten Tageszeiten oder die verstärkte Überwachung von den genannten Räumlichkeiten ggf. auch bestimmter Personen. (Beispiel: Ein nicht unterzeichnetes Meldeformular für einen Vorfall, das auf den Schreibtisch eines Lehrers gelegt wurde, führte zu einer verstärkten Überwachung der Umkleidekabine der Jungen in der 5.)
Vertraulich. Einzelpersonen können darum bitten, dass ihre Identität gegenüber dem Beschuldigten und anderen Schülern geheim gehalten wird. Die Vertraulichkeit umfasst auch die Informationen aus denen die Situation hervorgeht. Wie bei anonymen Meldungen werden keine (Disziplinar)Maßnahmen gegen einen mutmaßlichen Angreifer allein aufgrund einer vertraulichen Meldung ergriffen. Gleichwohl kann, insofern durchführbar, ein Sicherheitsplan für den betroffenen Schüler erstellt werden (s. Formular). (Beispiel: Ein Schüler berichtet einer Lehrkraft, die Aufsicht auf dem Schulhof führt, dass ein Mitschüler gemobbt wird, bittet aber darum, dass niemand erfährt, wer den Vorfall gemeldet hat. Die Aufsichtsperson sagt: „Ich kann zur grundlegenden Verbesserung der Situation nichts beitragen oder es ist auch nicht möglich, das Mobbing zu sanktionieren, es sei denn, du oder jemand anderes, der den Vorfall gesehen hat, erlaubt mir, eure Namen zu nennen. Aber ich kann mich in der Nähe des Basketballplatzes aufhalten, wenn das helfen würde“.)
Nicht vertraulich. Einzelpersonen (Kinder, Jugendliche, Beschäftigte des Kollegs) können sich damit einverstanden erklären, eine Beschwerde nicht vertraulich einzureichen. Einzelpersonen, die sich damit einverstanden erklären, ihre Beschwerde nicht vertraulich zu behandeln, werden darüber informiert, dass das Canisius-Kolleg aufgrund der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vorgehen möglicherweise alle ihm vorliegenden Informationen über die Beschwerde an alle an dem Vorfall beteiligten Personen weitergeben muss, dass aber selbst dann die Informationen sowohl während als auch nach der Untersuchung auf diejenigen beschränkt bleiben, die sie wissen müssen. Das Canisius-Kolleg wird jedoch die Anti-Vergeltungs-Bestimmungen dieser Richtlinien und Verfahren zum Schutz von Beschwerdeführern und Zeugen vollständig umsetzen.